Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
Vertragsgrundlage für von uns übernommene Aufträge
sind die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen
und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich
vereinbart und schriftlich bestätigt sind. Kommt der Auftraggeber
mit der Abnahme in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt,
die ortsübliche Einstellgebühr für tageweise eingestellte Fahrzeuge
zu berechnen. Das Fahrzeug oder der zu bearbeitende Gegenstand
kann auch nach Ermessen des Auftragnehmers anderweitig ordnungsgemäß
abgestellt werden. Der Auftraggeber hat die Kosten und die Gefahren
aus der Aufbewahrung zu tragen.
§ 2 Angebot und Preise
1. Unverbindliche Preisangaben binden den
Auftragnehmer nicht.
Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf
es eines schriftlichen Kostenanschlages. Ein schriftlicher
Kostenanschlag bindet den Auftragnehmer drei Wochen.
2. Ein Auftrag wird auch mit der Unterzeichnung eines Auftragsscheines
durch den Auftraggeber bindend.
3. Entsorgungskosten, die unmittelbar
aus dem Einzelauftrag resultieren, hat der Auftraggeber zu
tragen.
4. Nicht vereinbarte Arbeiten, Änderungen und Erweiterungen
des schriftlichen Auftrages sind nur mit Zustimmung des Auftraggebers
zulässig; brauchen nicht schriftlich erteilt zu werden
Verlangt der Auftraggeber einen verbindlichen Kostenanschlag,
so ist dieser nur vergütungspflichtig. wenn sich die Parteien
hierüber zuvor geeinigt haben.
§ 3 Unteraufträge
Der Auftragnehmer ist berechtigt, notwendige
Unteraufträge, die nicht in seinem Betrieb ausgeführt werden
können, zu erteilen. Notwendige Überführungsfahrten gehen zu
Lasten des Auftraggebers.
§ 4 Anlieferung
1. Das Fahrzeug oder andere zu bearbeitende Gegenstände
sind vom Auftraggeber während der Betriebszeiten zum vereinbarten
Termin in der Werkstatt des Auftragnehmers zu übergeben.
1. Der Auftraggeber hat auf ihm bekannte verdeckte Mängel hinzuweisen,
die nicht im Kostenanschlag preisbildend
berücksichtigt wurden oder deren Kenntnis für die Auftragsabwicklung
durch den Auftragnehmer erheblich sind.
2. Bei verspäteter Anlieferung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet,
den vereinbarten bzw. zugesagten Fertigstellungstermin einzuhalten.
3. Holt der Auftragnehmer nach Vereinbarung das Fahrzeug oder
andere zu bearbeitende Gegenstände beim Auftraggeber oder einer
von diesem benannten Stelle ab, so geschieht dies auf Kosten
des Auftraggebers.
§ 5 Fertigstellung
1. Es gelten die schriftlich zugesagten Fertigstellungstermine.
Von diesen Terminen kann abgewichen werden, wenn Zulieferungen
ohne verschulden des Auftragnehmers nicht termingerecht erfolgen.
Erhöht sich der Arbeitsumfang oder treten Änderungen gegenüber
dem Ursprungsauftrag ein und entsteht dadurch eine Verzögerung,
nennt der Auftragnehmer unverzüglich einen neuen zeitnahen Fertigstellungstermin.
2. Arbeitskämpfe und unvorhersehbare, schwerwiegende Ereignisse,
die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wie hoheitliche
Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw., befreien ihn für die Dauer
der Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit ganz von dem
vereinbarten Fertigstellungstermin.
3. Das Fahrzeug bzw. andere zu bearbeitende Gegenstände sind
vom Auftraggeber zum vereinbarten Termin abzuholen. Überführungen
zum Auftraggeber gehen auf dessen Kosten.
§ 6 Abnahme
Der Auftraggeber hat das Fahrzeug oder sonstige zu
bearbeitende Gegenstände unverzüglich nach
Fertigstellung abzunehmen. Geschieht dies nicht innerhalb von
sechs Werktagen nach Zugang der schriftlichen
Mitteilung über die
Fertigstellung der Leistung und Aufforderung zur Abnahme, so
kommt der Auftraggeber in Verzug. Kommt der Auftraggeber mit
der Abnahme in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die
ortsübliche Einstellgebühr für tageweise eingestellte Fahrzeuge
zu berechnen. Das Fahrzeug oder der zu bearbeitende Gegenstand
kann auch nach Ermessen des Auftragnehmers anderweitig ordnungsgemäß
abgestellt werden. Der Auftraggeber hat die Kosten und die Gefahren
aus der Aufbewahrung zu tragen.
§ 7 Zahlung
1. Die Vergütung ist bei Abnahme der Leistung bzw.
mit Eintritt des Abnahmeverzuges ohne Abzug fällig.
Zahlungsziele müssen vereinbart werden.
2. Vereinbarte Skontoabzüge
oder sonstige Nachlässe haben zur Voraussetzung, dass das Konto
des Auftraggebers keine anderen fälligen Rechnungsbeträge aufweist.
Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung gutgeschrieben.
3.
Der Auftragnehmer Ist bei Verzug berechtigt, Verzugszinsen nach
den gesetzlichen Regelungen zu verlangen.
4. Der Auftragnehmer
ist berechtigt, Vorauszahlungen in angemessener Höhe (maximal
30% der Auftragssumme) zu verlangen.
5. Stellt sich während der
Auftragsausführung heraus. dass der vereinbarte Erfolg wegen
verdeckter Mängel am Auftragsgegenstand nicht erreicht werden
kann, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführten Leistungen
voll zu vergüten.
§ 8 Zurückbehaltungsrecht und Pfandrecht
Der Auftragnehmer kann
solange die Herausgabe eines Fahrzeuges oder sonstigen zu bearbeitenden
Gegenstandes
verweigern, bis alle seine fälligen Forderungen gegen den Auftraggeber
erfüllt sind. In gleichem Umfang steht ihm ein vertragliches
Pfandrecht zu.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Soweit eingebaute Teile nicht wesentliche
Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich
der Auftragnehmer das Eigentum hieran bis zur vollständigen Bezahlung
vor.
§ 10 Gewährleistung
1. Werden auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers
Arbeiten nur behelfsmäßig ausgeführt, so übernimmt dafür der
auf Auftragnehmer keine Gewährleistung. Dies gilt Insbesondere
bei Kosten des Auftraggebers. der gegen den Rat des Auftragnehmers
oberflächlichen Beseitigung von Durchrostungsschäden, die anschließend
überlackiert werden.
2. Der Auftragnehmer hat das Recht zur dreimaligen
Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung auch danach fehl, so
hat der Auftragnehmer entweder das Recht zum Rücktritt(Rückgängigmachung
des Vertrages) oder zur Minderung(Herabsetzung der Vergütung).
3.
Unvermeidbare optische Beeinträchtigungen, die aus Alterungsprozessen,
Teillackierungen und anderen technisch nicht vermeidbaren Umständen
resultieren, stellen keinen Sachmangel dar.
§ 11 Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet bei Sach- und Vermögensschäden
nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Der Auftragnehmer
haftet nicht für das Abhandenkommen und Beschädigung von im Fahrzeug
belassenen Gegenständen, soweit diese ihm nicht ausdrücklich
zur Aufbewahrung überantwortet worden sind.
§ 12 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Vollkaufleuten
für beide Teile der Ort des Betriebssitzes des Auftragnehmers.